a) Die Vorinstanz erwog, auch eine Zweckänderung von einer gewerblichen Nutzung zu einer anderen unterliege der Baubewilligungspflicht, sofern durch die Umnutzung öffentliche Interessen berührt seien. Es seien keine wesentlichen nachbarlichen Interessen betroffen, so dass ein allfälliges Baubewilligungsverfahren als sogenannt kleines Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 27 BewD durchgeführt werden könne. Es sei unbestritten, dass die neue Nutzung zonenkonform sei. Aus der Baubewilligung und den Bauakten ergebe sich nicht, für welche Art von gewerblicher Nutzung die Baubewilligung gelte. In Bezug auf die minimal erforderlichen Parkplätze ergebe sich aufgrund der Umnutzung keine Änderung.