2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 3 II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Das Regierungsstatthalteramt ist nach Art. 48 Abs. 2 Bst. a BewD3 zuständig, im Zweifelsfall über die Bewilligungspflicht von Bauvorhaben zu entscheiden. Dies steht im Zusammenhang mit seiner baupolizeilichen Zuständigkeit gemäss Art. 45 Abs. 1 und 2 BauG.4 Der Feststellungsentscheid des Regierungsstatthalteramts kann nach Art. 49 Abs. 1 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden.5