5. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 13. November 2014 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass für die Nutzung der bewilligten Gewerberäume als Arztpraxis kein Baubewilligungsverfahren notwendig sei. 6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. A.________ verzichtete mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 auf eine Beteiligung am Beschwerdeverfahren. 1 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).