3. In ihrer Stellungnahme vom 10. September 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei festzustellen, dass sich die Praxis in bewilligten Gewerberäumen befinde. Eventuell sei die Sache dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli zum Entscheid vorzulegen. 4. Am 1. Oktober 2014 ersuchte die Einwohnergemeinde Grindelwald den Regierungsstatthalter Interlaken-Oberhasli, über die Baubewilligungspflicht der Umnutzung der Gewerberäume zu einer Arztpraxis zu befinden. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2014 erklärte das Regierungsstatthalteramt die Umnutzung für baubewilligungspflichtig.