mit E-Mail vom 30. August 2013 an die Beschwerdeführerin und stellte ihr die Gesuchsformulare zu. Die Beschwerdeführerin hat bis anhin kein Gesuch um Bewilligung der Umnutzung eingereicht. Am 29. Juni 2014 wurde die Bauverwaltung Grindelwald durch E-Mail eines Anwohners, A.________, darauf aufmerksam gemacht, dass Z.________ ihre neue Praxis beziehe. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 teilte zudem das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli der Einwohnergemeinde Grindelwald mit, dass A.________ eine aufsichtsrechtliche Anzeige im Sinne von Art.