1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Parzelle Grindelwald Gbbl. Nr. Y.________, die mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaut ist. Am 28. Februar 2011 hat die Baubewilligungsbehörde Grindelwald der Beschwerdeführerin den Einbau von Wohneinheiten und Gewerberäumen in das bestehende Geschäftslokal bewilligt. Nach den Plänen waren dabei die Räume im Erdgeschoss als Gewerberäume bezeichnet. Ab 1. Juli 2013 vermietete die Beschwerdeführerin zwei Räume im Erdgeschoss an Z.________. Die Mieterin hat die Räumlichkeiten bezogen und betreibt eine Arztpraxis.