Da der Holzherd entfernt und der Kamin nicht benützt wird, sind die Beschwerdeführenden nicht zur Kaminverlängerung verpflichtet und durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert. Die korrekte Kaminhöhe wird erst in einem allfälligen künftigen Verfahren zu beurteilen sein. c) In Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung hat die Gemeinde festgehalten: "Ein nachträgliches Baugesuch ist ausgeschlossen, da bereits rechtskräftig über das Bauvorhaben entschieden worden ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG)." Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist im Entscheid zu präzisieren, dass sich Ziff. 4 nur auf den Kamin des Holzofens im Wintergarten bezieht. 5. Kosten