Anlässlich des Augenscheins zeigte sich, dass der Holzherd wieder entfernt wurde.38 Die Kaminverlängerung, die für eine allfällige Wiederinbetriebnahme angeordnet wurde, betrifft somit einen noch ungewissen zukünftigen Sachverhalt ‒ dementsprechend hat die Gemeinde die Textpassage im Konjunktiv formuliert. Der etwas missverständliche zweite Absatz ist unter den gegebenen Umständen nur als Hinweis für ein zukünftiges Baugesuch zu verstehen. Da der Holzherd entfernt und der Kamin nicht benützt wird, sind die Beschwerdeführenden nicht zur Kaminverlängerung verpflichtet und durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert.