b) Die Installation eines Holzherdes an einen bestehenden Kamin betrifft sowohl die Brandsicherheit als auch das Umweltrecht. Ein solches Bauvorhaben ist daher baubewilligungspflichtig (Art. 1a Abs 1 BauG; Art. 6 Abs. 1 Bst. d BewD37). Der Kamin bei der Küche diente ursprünglich für die Ölheizung. Soweit bekannt, wurde die Installation des Holzherdes an diesen Kamin nie bewilligt. Anlässlich des Augenscheins zeigte sich, dass der Holzherd wieder entfernt wurde.38