a) Die Gemeinde hat in der angefochtenen Verfügung in Ziff. 1, zweites Lemma, festgehalten, sie gehe davon aus, dass der Holzherd definitiv ausser Betrieb gesetzt sei. Er dürfe nicht mehr in Betrieb genommen werden. In Absatz 2 hielt sie fest: "Sollte er benutzbar sein oder wieder in Betrieb genommen werden, wäre auch die Höhe dieses Kamins auf die gesetzlich festgelegte Mindesthöhe von 0,5 m ab Dachfirst zu verlängern." Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, dass keine Grundlage für eine 36 VGE 2013/55 vom 10.03.2014, E. 6.1; BGE 136 136 II 359 E. 8; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum