Um den Geboten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes Rechnung zu tragen, sieht das bernische Recht in Art. 46 Abs. 3 BauG eine Fünfjahresfrist vor, nach deren Ablauf die Wiederherstellung in der Regel nicht mehr angeordnet werden kann, es sei denn, zwingende öffentliche Interessen würden sie erfordern. Diese Frist gilt jedoch nicht für bundesrechtlich geregelte Sachverhalte, wie beispielsweise den umweltrechtlichen Immissionsschutz, der zudem ein zwingendes öffentliches Interesse darstellt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist in diesem Fall eine Wiederherstellung nach Ablauf von 30 Jahren grundsätzlich nicht mehr möglich.