h) Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sei nicht zulässig, da die Fünfjahresfrist gemäss Art. 46 Abs. 3 BauG längst verstrichen sei. Dass der Kamin die Mindesthöhe nicht einhalte, sei seit Jahren erkennbar. Es bestünden keine zwingenden öffentlichen Interessen für die Wiederherstellung.