Wenn die Mindesthöhe eingehalten ist, kann davon ausgegangen werden, dass bei den Nachbarliegenschaften keine übermässigen Immissionen mehr entstehen. Die Kaminverlängerung ist daher erforderlich und geeignet, den rechtmässigen Zustand herzustellen. Der Kamin besteht aus Kupferrohr. Dieses müsste um schätzungsweise 1 m verlängert werden, was technisch machbar und finanziell zumutbar ist. Eine andere Massnahme im Sinne eines milderen Mittels steht nicht zur 32 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 46 N. 9b 33 Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter