Die Beschwerdeführenden konnten daher nicht gutgläubig sein. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes schützt die im Vertrauen auf eine behördliche Auskunft oder Erlaubnis getätigte Disposition.34 Vorliegend ist der Vertrauensschutz nicht tangiert, denn der im Vertrauen auf die Bewilligung erstellte Kamin muss weder abgebrochen noch ersetzt werden. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführenden den Kamin anders hochgeführt hätten, wenn er die erforderliche Mindesthöhe von Beginn an eingehalten hätte.