In den verbindlichen Brandschutzauflagen wurde die nach der LRV erforderliche Mindestkaminhöhe beschrieben und grafisch dargestellt. Als Bauherrschaft hätten sich die Beschwerdeführenden ohnehin über die Rechtslage informieren müssen. Zudem wird ihnen das Wissen des Erstellers des Kamins angerechnet (vgl. Art. 101 OR33), von dem erwartet wird, dass er als Fachperson die geltende Rechtslage kannte. Die Beschwerdeführenden konnten daher nicht gutgläubig sein.