e) Als Eigentumsbeschränkung ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes gemäss Art. 46 BauG nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV31). Die Erhöhung des Kamins bis 50 cm über First beruht auf einer gesetzlichen Grundlage (Art. 6 Abs. 2 LRV i.V.m. aArt. 16 LHV bzw. Art. 89 Abs. 3 BauV). Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass ein Kamin, der nicht den geltenden Umweltvorschriften entspricht, verlängert wird.