Erschwerend kommt hinzu, dass es sich um ein Reiheneinfamilienhaus handelt, so dass die Distanz zum Immissionsort bei der Parzellengrenze äusserst gering ist. Der Kamin steht praktisch an der Grenze zur Parzelle Nr. K.________, was insoweit unproblematisch ist, als diese auch den Beschwerdeführenden gehört. Zur östlich gelegenen Parzelle Nr. L.________ beträgt der Abstand aber nur etwa 5 m. Sofern der Rauch aufgrund der Wetterlage nach unten gedrückt wird, gelangt er, noch kaum verdünnt, in den Garten, auf den Balkon oder Sitzplatz der Nachbarn oder kann bei offenen Fenstern in deren Haus eindringen.29 Auch die Beschwerdeführenden schliessen nicht aus,