Das Wiederherstellungsverfahren nach Art. 45 ff. BauG betrifft aber nicht nur das Bauen ohne formelle Baubewilligung, sondern alle Konstellationen von ordnungswidrigen Bauten und Anlagen, insbesondere wenn das Umweltrecht oder ein Polizeigut wie die Gesundheit von Menschen betroffen ist (Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG). Wie oben dargelegt, ist die Sanierung von ursprünglich rechtswidrigen Anlagen im Wiederherstellungsverfahren durchzuführen, sofern die Bewilligung nicht widerrufen wird.