Aus den Vorakten ergibt sich auch kein Hinweis, dass die ungenügende Kaminhöhe im Baubewilligungsverfahren jemals thematisiert wurde. Es besteht somit kein Grund zur Annahme, dass die Gemeinde bewusst von den Kaminempfehlungen abgewichen ist oder abweichen wollte.25 Andernfalls hätte sie ja wohl die Auflagen im Brandschutzbericht nicht in der Baubewilligung aufgenommen. Die Beschwerdeführenden haben den Kamin unbestritten nach den bewilligten Plänen erstellt. Insofern liegt kein eigentlicher Verstoss gegen die Baubewilligung vor. Das Wiederherstellungsverfahren nach Art.