a) In der Baubewilligung für den Kamin besteht eine Diskrepanz zwischen den bewilligten Plänen, auf denen die Kaminhöhe nicht den Kaminempfehlungen entspricht, und den Brandschutzauflagen, in denen die Mindesthöhe nach LRV vorbehalten wurde. Weshalb die Pläne mit der zu niedrigen Kaminhöhe bewilligt wurden, ist nicht mehr mit Sicherheit festzustellen. Die Beschwerdeführenden haben damals soweit ersichtlich keine Erleichterungen für selten benutzte Anlagen geltend gemacht. Aus den Vorakten ergibt sich auch kein Hinweis, dass die ungenügende Kaminhöhe im Baubewilligungsverfahren jemals thematisiert wurde.