Dies würde dem Zweck des umweltrechtlichen Immissionsschutzes und dem Grundsatz der Gleichbehandlung von alten und neuen Anlagen fundamental zuwiderlaufen. Die Frage der Anpassung ist in solchen Konstellationen nach den Regeln des Widerrufs von Verfügungen oder der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu beantworten.23 Ursprünglich rechtswidrige Neuanlagen unterliegen damit in der Tendenz einem strengeren rechtlichen Regime, denn die im Sanierungsrecht vorgesehenen Privilegierungen, namentlich die Sanierungsfristen und materiellen Sanierungserleichterungen (vgl. Art. 17 USG, Art. 10 und 11 LRV) sind nicht anwendbar.24