Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kamin überhaupt nicht an die geltenden Vorschriften angepasst werden müsste. Ein solches Ergebnis wäre stossend, da der von Anfang an nicht rechtskonforme Kamin der Beschwerdeführenden dadurch sogar gegenüber jenen Anlagen privilegiert würde, die im Zeitpunkt der Baubewilligung materiell rechtmässig waren, aufgrund einer späteren Rechtsänderung oder anderer Gründe aber saniert werden müssen. Dies würde dem Zweck des umweltrechtlichen Immissionsschutzes und dem Grundsatz der Gleichbehandlung von alten und neuen Anlagen fundamental zuwiderlaufen.