h) Unter die Sanierungspflicht von Art. 16 USG fallen grundsätzlich Anlagen, die vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 bzw. der LRV am 1. März 1986 bewilligt wurden (vgl. Art. 42 LRV).22 Der umstrittene Kamin wurde lange nach Inkrafttreten des USG und der LRV bewilligt, die Mindesthöhe von 0,5 m über First galt bereits damals und die anwendbaren Vorschriften haben sich seither nicht geändert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kamin überhaupt nicht an die geltenden Vorschriften angepasst werden müsste.