g) Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass eine umweltrechtliche Sanierung angeordnet werden kann. Die Sanierungspflicht nach USG betreffe nur Altanlagen, die aufgrund einer Rechtsänderung nachträglich fehlerhaft würden, nicht jedoch Anlagen, welche Vorschriften missachteten, die bereits im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage gegolten hätten. Als die Baubewilligung für den Pizzaofen mit Kamin erteilt worden sei, hätten das USG, die LRV, die kantonale LHV sowie die Kaminempfehlungen des Bundes, Stand 2001, bereits bestanden. Seither sei keine Rechtsänderung erfolgt. Andererseits scheide auch ein Wiederherstellungsverfahren