LRV umgesetzt; demnach gelten für alte und neue Anlagen die gleichen Emissionsbegrenzungen.20 Dem Investitionsschutz wird hauptsächlich durch Sanierungsfristen Rechnung getragen (vgl. Art. 10 LRV). Vorliegend geht es im Kern aber nicht um die Besitzstandsgarantie, die ja vor dem Verlust der getätigten Investitionen schützt.21 Die Gemeinde hat nicht das Ersetzen oder Entfernen der bestehenden Anlage verlangt, sondern lediglich eine Verlängerung des Kamins. Somit steht kein Investitionsschutz auf dem Spiel, sondern eine Zusatzinvestition. 17 Vgl. Protokoll des Augenscheins vom 21. Januar 2015, S. 3, Votum Frau B._________