Unter der Besitzstandsgarantie können Bauten und Anlagen, die nicht mehr dem geltenden Recht entsprechen, bestehen bleiben. Die Besitzstandsgarantie ist aber nicht absolut, enthält sie doch einen ausdrücklichen Vorbehalt zugunsten von spezialgesetzlichen Anpassungs- und Sanierungspflichten, wie sie sich insbesondere aus dem Umweltrecht ergeben (vgl. Art. 3 Abs. 4 BauG). Im Umweltrecht hat der Gesetzgeber die Besitzstandsgarantie beim Immissionsschutz weitgehend beseitigt, weil das öffentliche Interesse am Umweltschutz besonders schwer wiegt.19 Der umweltrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung von neuen und alten Anlagen ist in Art. 7 LRV umgesetzt;