f) Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Besitzstandsgarantie bestehe unabhängig davon, ob eine Baubewilligung materiell rechtmässig sei. Es trifft zu, dass die Besitzstandsgarantie nach Art. 3 BauG nicht voraussetzt, dass die zu einem früheren Zeitpunkt erteilte Baubewilligung auch materiell rechtmässig war.18 Unter der Besitzstandsgarantie können Bauten und Anlagen, die nicht mehr dem geltenden Recht entsprechen, bestehen bleiben.