Der Begriff der "selten benutzten Anlage" ist unscharf und daher auslegungsbedürftig. In den Kaminempfehlungen 2013 wurde er deshalb durch konkreter gefasste Ausnahmeregelungen ersetzt. Ausnahmen können demnach gewährt werden für nicht gewerblich genutzte Backöfen, Grillanlagen und Pizzaöfen im Aussenbereich, d.h. für Anlagen, die nicht unter Vordächern oder Unterständen gebaut sind. Ausnahmen sind weiter möglich bei denkmalgeschützten Gebäuden, soweit der Gesundheitsschutz gewährleistet ist und bei freistehenden Gebäuden in der Landwirtschaftszone.15