e) Die Beschwerdeführenden berufen sich auf die Erleichterungen für selten benützte Anlagen, die von den Behörden gemäss den Kaminempfehlungen von 2001 gewährt werden konnten, sofern keine übermässigen Immissionen entstehen.14 Sie machen geltend, im Zeitpunkt, als die Wiederherstellungsverfügung erlassen worden sei, sei noch aArt. 16 LHV in Kraft gewesen, der die Kaminempfehlungen von 2001 als anwendbar erklärt habe. Auch nach den neuen Kaminempfehlungen 2013 seien Erleichterungen möglich, da die Aufzählung nicht abschliessend sei.