Die Formulierung, dass Kamine "in der Regel" bis 0,5 m über First hochzuführen sind, findet sich in den Brandschutzauflagen des Feueraufsehers der Gemeinde, sie gibt aber die Rechtslage verkürzt wieder. In den Kaminempfehlungen heisst es, dass die Kaminmündung den höchsten Gebäudeteil um mindestens 0,5 m überragen "muss". An 10 Vgl. Information des KIGA vom 28. November 2000, "Mindesthöhe von Kaminen über Dach" BSIG 8/823.111/2.1 11 BUWAL, Kamin-Empfehlungen 2001, Ziff. 13; BAFU, Kamin-Empfehlungen 2013, Ziff. 1.3 12 Vgl. Beiblatt zu den Brandschutzauflagen vom 27. Mai 2003 6