Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Abgase aus Feuerungsanlagen, sondern auf alle Arten von Emissionen wie Staub, Gase, Dämpfe etc., die die Luft verunreinigen können (vgl. Art. 7 Abs. 3 USG, Anhänge zur LSV). Der Begriff "in der Regel" ist daher so zu verstehen, dass für die Abführung dieser Luftverunreinigungen in der Regel ein Kamin (oder Abluftkanal) über Dach erforderlich ist ‒ aber nicht bei allen. Die zitierte Norm sagt auch nichts über die erforderliche Mindesthöhe des Kamins. Diese ist erst in Art. 6 Abs. 3 LRV geregelt.