d) Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die Abgasanlagen gemäss Art. 6 Abs. 2 LRV nur "in der Regel" 0,5 m über den First hochzuführen sei. Art. 6 Abs. 2 LRV bestimmt, dass die Emissionen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden müssen. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf Abgase aus Feuerungsanlagen, sondern auf alle Arten von Emissionen wie Staub, Gase, Dämpfe etc., die die Luft verunreinigen können (vgl. Art. 7 Abs. 3 USG, Anhänge zur LSV).