BauV die Kaminempfehlungen in der Version von 2013 als verbindlich. In Bezug auf die vorliegende Frage haben sich gegenüber den Kaminempfehlungen von 2001 keine wesentlichen Änderungen ergeben. b) Gemäss den verbindlich erklärten Kaminempfehlungen muss die Kaminmündung bei Holzfeuerungen bis 70 kW Feuerungswärmeleistung den höchsten Gebäudeteil (z.B. den Dachfirst) um mindestens 0,5 m überragen. Diese Rechtslage galt bereits im Jahr 2003, als 4 Luftreinhalte-Verordnung des Bundesrates vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) 5 Vgl. VGE 2013/194 vom 8. Juli 2014, E. 3 6 Schrade/Loretan, in Kommentar USG, 2001, Art. 11 N. 16 und 37 ff.