Die erforderliche Mindesthöhe der Kamine ist in der LRV jedoch nur für Hochkamine geregelt (vgl. Anhang 6 der LRV). Für die Höhe von anderen Kaminen hat der Bund erstmals 1989 Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach (Kaminempfehlungen) herausgegeben. Aktuell gelten die Kaminempfehlungen von 2013.7 Der Vollzug der LRV obliegt den Kantonen (vgl. Art. 35 LRV). Der Kanton Bern hat die Kaminempfehlungen des Bundes, Stand 2001, in Art. 4 aLHV8, später aArt. 16 LHV9 als verbindlich erklärt. Seit 1. Januar 2015 erklärt Art. 89 Abs. 3 BauV die Kaminempfehlungen in der Version von 2013 als verbindlich.