11 Abs. 3 USG). Dieses zweistufige Konzept ist auch in der LRV4 umgesetzt: So dienen die Vorschriften von Art. 3, 4 und 6 der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Art. 7 LRV).5 Dazu gehören auch die Mindesthöhen für Abgasanlagen wie Kamine (Art. 6 LRV).6 Nach Art. 6 LRV sind Emissionen möglichst nahe am Ort ihrer Entstehung möglichst vollständig zu erfassen und so abzuleiten, dass keine übermässigen Immissionen entstehen. Sie müssen in der Regel durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden (Abs. 2). Die erforderliche Mindesthöhe der Kamine ist in der LRV jedoch nur für Hochkamine geregelt (vgl. Anhang 6 der LRV).