(vgl. Art. 7 USG). Emissionen müssen primär durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden (Emissionsbegrenzungen, Art. 11 Abs. 1 USG). Nach dem zweistufigen Konzept des USG sollen die Emissionen in einer ersten Stufe durch Massnahmen bei der Quelle so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und zwar unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung (Vorsorgeprinzip, Art. 11 Abs. 2 USG). Wenn feststeht oder anzunehmen ist, dass diese vorsorglichen Massnahmen nicht genügen, um den Schutz vor übermässigen, d.h. lästigen oder schädlichen, Immissionen zu gewährleisten, werden die Emissionsbegrenzungen verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG).