Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG2 können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die Beschwerdeführenden sind als Adressaten und Grundeigentümer durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre formund fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Mindesthöhe für Kamine