Sollte er noch benutzbar sein oder wieder in Betrieb genommen werden, wäre auch die Höhe dieses Kamins auf die gesetzlich festgelegte Mindesthöhe von 0,5 m ab Dachfirst zu verlängern.» Weiter verfügte die Gemeinde in Ziffer 4, dass ein nachträgliches Baugesuch ausgeschlossen sei, da bereits rechtskräftig über das Bauvorhaben entschieden worden sei. Für den Fall der Nichtbefolgung drohte sie Straffolgen und die Ersatzvornahme an.