Die Gemeinde liess die Rechtslage durch das Regierungsstatthalteramt klären. Dieses hielt mit Schreiben vom 25. April 2014 fest, in der Baubewilligung bestehe ein Widerspruch zwischen den bereits damals geltenden Vorschriften, wonach die Kaminmündungen den höchsten Gebäudeteil (z.B. den Dachfirst) um mindestens 0,5 m überragen müssten und der Kaminhöhe auf den bewilligten Plänen, welche diesen Vorgaben nicht entspreche. Das Regierungsstatthalteramt bejahte eine umweltrechtliche Sanierungspflicht. Gestützt auf die inzwischen schriftlich eingegangene baupolizeiliche Anzeige von Herrn J.________ eröffnete die Gemeinde am 16. Juli 2014 ein baupolizeiliches Verfahren.