2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 1'000.--, zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch für den gesamten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 14 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung