1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Mühlethurnen vom 25. Februar 2014 wird wie folgt ergänzt: 4a. Güterumschlag ist von 19.00 bis 07.00 Uhr (akustische Nachtzeit) soweit möglich zu vermeiden und grundsätzlich nur hinter den beiden Hallen A.________ Strasse 17 und 17a auf der Westseite des Betriebsgeländes zulässig. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.