b) Weder die Beschwerdeführenden noch die Beschwerdegegnerin waren anwaltlich vertreten, womit ihnen keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Ein aufwendiges Verfahren im Sinne von Art. 104 Abs. 2 VRPG liegt nicht vor. Daher sind keine Parteikosten zu sprechen. III. Entscheid