Mehrere Rügen sind im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin gegenstandslos geworden, andere Rügen haben sich als unbegründet oder unnötig erwiesen. Unter diesen Umständen sind die Beschwerdeführenden und die Beschwerdegegnerin als je zur Hälfte unterliegend zu betrachten. Sie haben daher je die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend je Fr. 1'000.- -, zu tragen. Die Beschwerdeführenden haften für die ihnen auferlegten Kosten solidarisch für den gesamten Betrag.