Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Im vorliegenden Fall wird die angefochtene Verfügung mit einer zusätzlichen Auflage zum nächtlichen Güterumschlag ergänzt, im Übrigen wird die Verfügung bestätigt. Mehrere Rügen sind im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin gegenstandslos geworden, andere Rügen haben sich als unbegründet oder unnötig erwiesen.