b) Anlässlich des Augenscheintermins hat sich gezeigt, dass der Kompaktlader grundsätzlich auf Baustellen eingesetzt und nur ausnahmsweise auf dem Betriebsgelände benutzt wird. In der Vergangenheit ist es dabei auch vorgekommen, dass der Kompaktlader zwecks Reinigung des unbefestigten Platzes zwischen den beiden Hallen eingesetzt wurde. Dieser Platz wurde unterdessen jedoch asphaltiert. Damit entfallen diese Platzreinigungen mit den unerwünschten Staubemissionen. Insoweit ist auch diese Rüge gegenstandslos geworden. Soweit Schneeräumungsarbeiten mit dem Kompaktlader vorgenommen werden, handelt es sich dabei um seltene Einzelereignisse.