c) Dieses von der Gemeinde verlangte Schild wurde unterdessen angebracht. Anlässlich des Augenscheins haben sich die Beschwerdeführenden mit dieser Lösung einverstanden erklärt. Wenn sich die Beschwerdegegnerin an das Schild halte und grundsätzlich nach links abbiege, sei dieser Punkt für die Beschwerdeführenden erledigt. Sie bestehen nicht auf einem Abbiegeverbot. Demzufolge ist auch diese Rüge im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens gegenstandslos geworden.