b) Hintergrund dieser Rüge ist Art. 25 Abs. 3 GBR6, wonach die zuständige Behörde ab den Grundstücken in der Arbeitszone die erforderlichen Verkehrslenkungsmassnahmen, namentlich für Lastwagen, verfügt. Dementsprechend findet sich in der Baubewilligung für den Betrieb der Beschwerdegegnerin vom 4. Oktober 2011 beziehungsweise dem dazugehörigen Amtsbericht der Gemeinde Mühlethurnen vom 24. Mai 2011 folgende Auflage: "Der tägliche Schwerverkehr ab dem Werkhof (…) hat sich dauernd talabwärts Richtung Norden zu orientieren, damit das Dorf Mühlethurnen mit dem Schwerverkehr entlastet wird.