Die geforderte Beschilderung fehle noch immer, wobei die nun in Aussicht gestellte Beschilderung wesentlich weniger verbindlich sei, als das in der Baubewilligung geforderte Rechtsabbiegeverbot. Diese Auflage in der Baubewilligung begründe sich aus dem Baureglement und sei eine Bedingung bei der Einzonung des Betriebsgeländes der Beschwerdegegnerin in die Arbeitszone gewesen. 11