a) Die Beschwerdeführenden stossen sich daran, dass die Lastwagen der Beschwerdegegnerin auf der A.________ Strasse noch immer auch südwärts Richtung Dorf fahren würden. Insbesondere das Tanken der Lastwagen bei der Landi erzeuge vermeidbare Fahrten durch das Dorf. Die geforderte Beschilderung fehle noch immer, wobei die nun in Aussicht gestellte Beschilderung wesentlich weniger verbindlich sei, als das in der Baubewilligung geforderte Rechtsabbiegeverbot.