b) Art. 33 VRV4 verbietet lediglich unnötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge. Nötiges Vorwärmen und Laufenlassen des Motors stillstehender Fahrzeuge ist damit erlaubt. Auch Art. 42 SVG5 untersagt nur vermeidbare Belästigungen. Analoges gilt für das Umweltrecht. Insofern ist die bemängelte Auflage nicht zu beanstanden. Diese legitimiert nicht unerlaubtes Aufwärmen von Lastwagen, sondern legt lediglich fest, wo allfälliges (erlaubtes) Aufwärmen der Lastwagen zu geschehen hat.